5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 hielt das Rechtsamt fest, bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde erwäge man aufgrund einer summarischen Prüfung die Anordnung der folgenden Wiederherstellungsmassnahme (anstelle der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung): "Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird Herr A.________ angewiesen, das Haus auf der Parzelle Saxeten Grundbuchblatt Nr. C.________ (BR D.________) bis 30. Juni 2018 vollständig abzubrechen (inklusive Fundament/Unterbau) und das Gelände entsprechend der angrenzenden Umgebung (Geländeverlauf, Bodenaufbau und Bodenqualität) zu rekultivieren."