Kommt Herr Baumann dieser Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). 6) Die Verfahrenskosten von CHF 471.00 sind durch die Bauherrschaft zu bezahlen. Die Rechnung liegt anbei." Mit Schreiben vom 2. August 2017 reichte das Regierungsstatthalteramt bei der Staatsanwaltschaft Berner Oberland Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und dessen Planer ein.