3) Die Baupolizeibehörde Saxeten erlässt für das Gebäude ein Benützungsverbot für die Wohnnutzung. Die Nutzungseinschränkung "Zweckentfremdungsverbot nach BauG" wird durch die Gemeinde – nach Ablauf der Einsprachefrist – im Grundbuch eingetragen. 4) Die Baupolizeibehörde Saxeten verzichtet auf das Einreichen einer Strafanzeige. 5) Kommt Herr Baumann dieser Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG).