Zur Unbewohnbarmachung von Räumen gehören insbesondere die Beseitigung von Kücheneinrichtungen, die Beseitigung von Schlafstellen sowie das Verrammeln der Fenster auf der Südwest- und Nordwestfassade. A.________ hat den Vollzug unverzüglich der Baupolizeibehörde Saxeten zu melden. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 120/2017/48 3