Mit Entscheid vom 26. Juli 2017 verfügte die Baupolizeibehörde Saxeten Folgendes: "1) Die Baupolizeibehörde Saxeten verzichtet insoweit teilweise auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, als der Abbruch des Gebäudes als unverhältnismässig erscheint. 2) Herr A.________ wird angewiesen, innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung das Weidhaus unbewohnbar zu machen. Zur Unbewohnbarmachung von Räumen gehören insbesondere die Beseitigung von Kücheneinrichtungen, die Beseitigung von Schlafstellen sowie das Verrammeln der Fenster auf der Südwest- und Nordwestfassade.