Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2017 kam das AGR einerseits gestützt auf einen Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) vom 16. Mai 2017 zum Schluss, dass das Vorhaben trotz der beabsichtigten Verpachtung des Landes an einen Landwirten nicht zonenkonform sei. Andererseits stellte das AGR fest, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 nicht in Aussicht gestellt werden könne.