3. Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'300.– werden im Umfang von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden und im Umfang von Fr. 700.– dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden einerseits sowie der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 RA Nr. 120/2017/46 17 andererseits haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.