Die massgeblichen Parteikosten der Beschwerdeführenden betragen demnach Fr. 5'764.05 (Honorar Fr. 4'675.–, Auslagen Fr. 663.95, Mehrwertsteuer Fr. 425.10). Davon hat ihnen die Gemeinde ein Siebtel, ausmachend Fr. 823.45, zu ersetzen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid 1. Das Begehren um Feststellung, dass die Terraingestaltung auf dem Grundstück Aarwangen Gbbl. Nr. F.________ den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.