worden sind, für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. Der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang Honorar und Auslagen auf die Zeit ab 1. Januar 2018 entfallen. Der ab diesem Zeitpunkt gebotene Aufwand beschränkte sich auf das Abfassen von Schlussbemerkungen und die Einreichung der Kostennote. Es rechtfertigt sich daher, pauschal ein Achtel von Honorar und Auslagen, ausmachend (Fr. 5338.95 : 8 =) Fr. 667.35 dem neuen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zu unterstellen.