Vorliegend erscheint es angemessen, dass grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Parteikosten tragen soll. Bezüglich der Parteikosten der Beschwerdeführenden gilt es dabei wiederum zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen Verfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind demnach im Umfang von einem Siebtel der Gemeinde aufzuerlegen.