Diese sind nach dem Gesagten von den Parteien je zur Hälfte, also je im Umfang von Fr. 700.–, zu tragen. Für die Beschwerdeführenden ist an ihrem Anteil ein Siebtel, ausmachend Fr. 100.–, in Abzug zu bringen, weil im erstinstanzlichen Verfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die entsprechenden Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Zusammenfassend werden somit den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– und der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.– auferlegt.