b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Auffassung, dass die streitige Terrainveränderung baubewilligungspflichtig war, bestätigt werden. Die Beschwerdeführenden dringen jedoch mit ihrem Eventualbegehren durch, dass auf die Wiederherstellung zu verzichten sei.