a) Nach dem Gesagten ist das Begehren um Feststellung, dass die streitige Terrainveränderung aus dem Jahr 2015 den gesetzlichen Vorschriften entspricht, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Terrainveränderung erfolgte ohne Baubewilligung, obwohl sie bewilligungspflichtig gewesen wäre. Auf die Anordnung der Wiederherstellung ist dennoch zu verzichten, da die Beschwerdeführenden in gutem Glauben gehandelt haben und keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen die Wiederherstellung erheischen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.