g) Es ergibt sich demnach, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen eine Wiederherstellung erheischen. Angesichts des guten Glaubens der Beschwerdeführenden ist unter diesen Voraussetzungen auf eine Wiederherstellung zu verzichten. Die angefochtene Verfügung, mit der die Wiederherstellung angeordnet wird, ist aufzuheben. 5. Zusammenfassung und Kosten