Die Parzelle der Beschwerdegegnerschaft ist im südwestlichen Bereich zu einem Vorplatz abgegraben, der beidseitig durch Stützmauern eingefasst ist.34 Von der Grenze zwischen den beiden Parzellen steigt demnach das Terrain auf Seite der Parzelle Nr. F.________ (Beschwerdeführende) im südlichen Bereich aufgrund der erwähnten, mit Mauern gesicherten Aufschüttungen an; auf Seite der Parzelle Nr. G.________ (Beschwerdegegnerschaft) ist das gegenüberliegende Terrain abgegraben und mit einer senkrechten Stützmauer gesichert. Dies verhielt sich bereits vor der streitigen Aufschüttung aus dem Jahr 2015 so. Nachdem im Jahr 2005 das Wohnhaus der Beschwerdeführenden