Die streitige Terrainveränderung tangiert auch die Interessen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 als Nachbarn. Diese führen dazu aus, die Terrainerhöhung auf der Parzelle der Beschwerdeführenden beeinträchtige ihre Privatsphäre beim Aufenthalt auf dem Vorplatz ihres Hauses. Zudem erhöhe sich durch die Aufschüttung der Erddruck auf ihr Grundstück wie auch auf das südlich gelegene unbebaute Gelände. Die jeweiligen Stützmauern seien für den vor der Terrainerhöhung bestehenden Zustand berechnet worden und drohten nun durch diese Schaden zu nehmen.