Bauverwaltung vergewissert, dass die Terrainveränderung bewilligungsfrei sei, und durften in guten Treuen annehmen, dass die positive Antwort des Bauverwalters der Praxis der Bewilligungsbehörde entspreche. Unter diesen Umständen wird die Wiederherstellung nicht durch das allgemeine öffentliche Wiederherstellungsinteresse geboten. Besonders gewichtige öffentliche Interessen, welche die Wiederherstellung erheischen, sind hier nicht ersichtlich. f) Die streitige Terrainveränderung tangiert auch die Interessen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 als Nachbarn.