e) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.33 Vorliegend wäre die Belastung der Beschwerdeführenden im Falle der Anordnung einer Wiederherstellung nicht besonders gross. Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann aber die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Bauausführung bei der 32 Vorakten, letzte Seite