Auch wenn der Bauverwalter hinsichtlich der Bewilligungspflicht nicht entscheidkompetent war, durften die Beschwerdeführenden doch mit Fug annehmen, dass die vom Bauverwalter erteilte Auskunft der Praxis der Baukommission entsprach. Tatsächlich vertrat denn auch die Baukommission nach ausführlicher Beratung und Beschlussfassung zunächst ebenfalls die Auffassung, dass die streitige Terrainveränderung nicht baubewilligungspflichtig sei, wie aus ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft vom 28. Mai 2015 hervorgeht.32 Das Vertrauen der Beschwerdeführenden in die Auskunft des Bauverwalters war insoweit begründet. Sie sind daher als gutgläubig zu betrachten.