Nach Art. 641 GBR ist dafür im Rahmen der Gemeindekompetenzen die Baukommission zuständig. Der Bauverwalter ist demnach nicht die zuständige Behörde, was für die Beschwerdeführenden durch eine Konsultation des Gemeindebaureglements erkennbar war. Dennoch ist ihnen zugute zu halten, dass sie sich vor der Inangriffnahme der Terrainveränderung bei der fachkundigen Behörde über die Bewilligungspflicht erkundigten und die erteilte Auskunft berücksichtigten. Auch wenn der Bauverwalter hinsichtlich der Bewilligungspflicht nicht entscheidkompetent war, durften die Beschwerdeführenden doch mit Fug annehmen, dass die vom Bauverwalter erteilte Auskunft der Praxis der Baukommission entsprach.