Terrainveränderung bis zu einer Höhe von 1.2 m und bis zu einem Volumen von 100 m3 bewilligungsfrei sei. Nach Darstellung der Gemeinde wies der Bauverwalter dabei auf die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramtes für den Entscheid über die Bewilligungspflicht (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD) hin. Dieser Vorbehalt steht einem berechtigten Vertrauen der Beschwerdeführenden in die erteilte Auskunft nicht entgegen. Wie oben erläutert, ist nicht in jedem Fall das Regierungsstatthalteramt für den Entscheid über die Bewilligungspflicht zuständig. Wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt worden ist, entscheidet die Baupolizeibehörde über die Wiederherstellung;