d) Gemäss den Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Entscheid besichtigte der Bauverwalter den Garten der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die streitige Terrainveränderung, bevor diese ausgeführt wurde. In Kenntnis, dass eine Aufschüttung im südlichen Teil der Parzelle geplant war, erteilte er die mündliche Auskunft, dass eine 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a und 9b 31 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 120/2017/46 12