Die Beschwerdeführenden hätten gutgläubig darauf vertraut, dass die Terrainveränderung entsprechend der Auskunft des Bauverwalters bewilligungsfrei und dieser für die Erteilung dieser Auskunft zuständig sei. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes müsse sich die Gemeinde auf der Zusicherung, wonach die streitige Terrainveränderung bewilligungsfrei sei, behaften lassen.