Nach der Ausführung der Bauarbeiten habe der Bauverwalter dies auch schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerschaft bestätigt, wobei er sich auf einen entsprechenden Beschluss der Baukommission stützte. Erst in diesem Schreiben habe der Bauverwalter darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall der Entscheid über die Baubewilligungspflicht dem Regierungsstatthalteramt obliege. Die Beschwerdeführenden hätten gutgläubig darauf vertraut, dass die Terrainveränderung entsprechend der Auskunft des Bauverwalters bewilligungsfrei und dieser für die Erteilung dieser Auskunft zuständig sei.