b) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Wiederherstellung nicht erfüllt sind. Insbesondere berufen sie sich darauf, dass sie die streitige Terrainveränderung nach Rücksprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde vorgenommen hätten. Der Bauverwalter habe den Beschwerdeführenden nach Begehungen vor Ort bestätigt, dass die beabsichtigte Terrainveränderung baubewilligungsfrei sei. Nach der Ausführung der Bauarbeiten habe der Bauverwalter dies auch schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerschaft bestätigt, wobei er sich auf einen entsprechenden Beschluss der Baukommission stützte.