Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten.30 Guter Glaube ist anzunehmen, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Stützt sie sich dabei auf eine unzutreffende Auskunft, so muss diese von der zuständigen Amtsstelle ausgegangen sein; zumindest muss die Bauherrschaft die Stelle als zuständig betrachtet haben dürfen.31