Die Differenz zum natürlichen Geländeverlauf beträgt demnach bis zu 2.10 m. Die streitige Terrainveränderung von 2015 ist demnach baubewilligungspflichtig. f) Die Beschwerdeführenden beantragen die Feststellung, dass die streitige Terrainveränderung den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Im Zusammenhang mit der Begründung kann dieses Rechtsbegehren so verstanden werden, dass um Feststellung, dass die streitige Terrainveränderung nicht baubewilligungspflichtig sei, ersucht wird. Nach dem Gesagten ist jedoch die Baubewilligungspflicht zu bejahen. Das Begehren ist abzuweisen. 4. Wiederherstellung