Nach dessen Absatz 1 ist grundsätzlich das Terrain massgeblich, wie es vor Baubeginn besteht. Ist jedoch die Oberfläche des Baugrundstücks bereits sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben, so ist der umgebende natürliche Geländeverlauf massgebend (aArt. 97 Abs. 2 Bst. c BauV). Im Falle von zeitlich gestaffelten Terrainauffüllungen dürfen demnach die einzelnen Terrainveränderungen nicht losgelöst von den vorangehenden betrachtet werden. Die zulässige Maximalhöhe ist bei einer zweiten Terrainveränderung vom umgebenden natürlichen Geländeverlauf aus zu messen und nicht vom bereits aufgeschütteten Terrain.