bzw. entsprechender Stützmauern muss zunächst das massgebende Terrain, von dem aus die Erhöhung gemessen wird, bestimmt werden. Das Baureglement der Gemeinde Aarwangen (GBR)23 verweist in Anhang A111 Abs. 1 auf aArt. 97 BauV24. Die Anpassung an die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3), welche die Gemeinden bis zum 31. Dezember 2020 vorzunehmen haben, ist noch nicht erfolgt. Vorläufig findet daher die altrechtliche Regel nach aArt. 97 BauV Anwendung.25 Nach dessen Absatz 1 ist grundsätzlich das Terrain massgeblich, wie es vor Baubeginn besteht.