Im Falle der fristgerechten Einreichung eines nachträglichen Baugesuches wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben und das Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften geprüft; dabei wird auch über eine umstrittene Bewilligungspflicht befunden. Wird kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, hat die Wiederherstellungsverfügung Bestand; sie ist mit Beschwerde anfechtbar. Die Bauherrschaft kann diesfalls die Bewilligungspflicht im Beschwerdeverfahren zum Verfahrensgegenstand machen.15 Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die streitige Terrainveränderung nicht baubewilligungspflichtig ist, zu prüfen.