b) Nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD14 entscheidet im Zweifelsfall das Regierungsstatthalteramt, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Wenn das streitige Bauvorhaben bereits ausgeführt worden ist, fehlt jedoch ein schutzwürdiges Interesse an einem solchen Feststellungsentscheid. Die Baupolizeibehörde entscheidet in solchen Fällen über die Wiederherstellungspflicht. Im Falle der fristgerechten Einreichung eines nachträglichen Baugesuches wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben und das Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften geprüft; dabei wird auch über eine umstrittene Bewilligungspflicht befunden.