Im Ergebnis hielt die Gemeinde fest, dass "die 2015 erfolgte Terrainveränderung (zusammen mit den früheren) mehr als 1.2 m ausmacht und dadurch baubewilligungspflichtig wird"12. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass im Jahr 2013 eine Aufschüttung vorgenommen wurde. Es sei lediglich die Böschung mit zwei kleinen Granitquadern von je 30 cm Höhe gesichert und die vorherige Rampe durch einzelne Treppenstufen ersetzt worden. Die Beschwerdeführenden legten eine Rechnung des Gärtners ins Recht, um zu belegen, dass kein Material neu zugeführt worden sei.13