Diese Feststellungen waren gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entscheidwesentlich, ging es doch nach den dortigen Ausführungen "um die Frage, ob die in den Jahren 2013 wie auch 2015 auf der Parzelle Nr. F.________ vorgenommenen Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig sind oder nicht"11. Im Ergebnis hielt die Gemeinde fest, dass "die 2015 erfolgte Terrainveränderung (zusammen mit den früheren) mehr als 1.2 m ausmacht und dadurch baubewilligungspflichtig wird"12. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass im Jahr 2013 eine Aufschüttung vorgenommen wurde.