"Im 2013 haben die Ehegatten A.________ im Rahmen einer Erneuerung ihrer Umgebungsgestaltung eine Terrainveränderung vorgenommen, welche den gesetzlichen Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Lit. i BewD entspricht. Diese Terrainveränderung hatte mittels einer Aufschüttung in der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. F.________ die Erstellung eines Sitzplatzes zum Inhalt. Die Terrainveränderung war kleiner oder gleich 1.2 m in der Höhe und das Volumen der Terrainveränderung war geringer als 100 m3".