c) Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, es sei festzustellen, dass die Terraingestaltung auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. F.________) den gesetzlichen Vorschriften entspreche.9 Allerdings bildete die materielle Rechtmässigkeit der Terraingestaltung nicht Gegenstand des baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahrens. Die Gemeinde musste daher auf dieses Begehren nicht eintreten; der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden wurde dadurch nicht verletzt. Die Beschwerdeführenden hätten ein nachträgliches Baugesuch einreichen können, um die materielle Rechtmässigkeit zu klären.