a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur ungenügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt. Insbesondere sei die Gemeinde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2013 eine Aufschüttung vorgenommen hätten, obwohl die Beschwerdeführenden dies unter Einreichung von Beweismitteln bestritten hätten. Die Beschwerdeführenden seien zudem trotz beantragter Akteneinsicht nicht über das Ergebnis der von der Gemeinde angestellten Messungen informiert worden, auf die sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung stütze. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.