Wer sein schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, muss ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren stellen.4 Die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Terrainveränderung überprüfen zu lassen, indem sie für diese ein nachträgliches Baugesuch einreichten (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Darauf haben sie verzichtet. Aufgrund der Subsidiarität ist auf das Begehren um Feststellung der materiellen Rechtmässigkeit nicht einzutreten.