3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Aarwangen hält mit Stellungnahme vom 11. September 2017 am angefochtenen Entscheid fest. Sie beantragt, auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilt sie ausserdem mit, dass innert Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden ist. Die Beschwerdegegner haben sich mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 am Verfahren beteiligt. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde.