Nr. G.________ bekannt, dass die Terrainveränderung ohne Baubewilligung habe ausgeführt werden dürfen und dass die Böschungsgestaltung auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden zur Parzelle der Beschwerdegegnerschaft hin den einschlägigen Vorschriften entspreche. Im Juni 2015 gab der Bauverwalter der Beschwerdeführerin 2 den Inhalt dieses Schreibens per E-Mail bekannt mit dem Hinweis, dass die Baukommission den entsprechenden Beschluss gefasst habe.1 Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 bestritten die Bewilligungsfreiheit der vorgenommenen Arbeiten. In der Folge fanden mehrere Besprechungen der Gemeinde mit den Parteien statt.