Nachdem die Beschwerdeführerin 2 die Gemeinde vom Vorhaben informiert hatte, an der südöstlichen Grundstücksgrenze und in der südlichen Ecke des Grundstücks das Terrain mit Auffüllungen ebnen bzw. anheben zu wollen, führte der Bauverwalter der Gemeinde am 9. Januar 2015 einen Augenschein durch. Nach Ausführung der Arbeiten im März 2015 führte die Bauverwaltung am 8. Mai 2015 eine weitere Begehung mit Massaufnahme durch. Dabei wurde insbesondere die Höhe der Stützmauern zum südöstlichen Nachbargrundstück hin (Parzelle Nr. G.________) an verschiedenen Stellen gemessen. Am 28. Mai 2015 gab die Baukommission dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerschaft der Parzelle