Die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin hat somit die notwendigen Sachverhaltsabklärungen verzögert und sie viel aufwändiger gemacht. Die Abklärungen des Bauinspektorates haben denn auch ergeben, dass die fraglichen Räumlichkeiten bis zur Einleitung des Baupolizeiverfahrens tatsächlich während mehreren Monaten zu Wohnzwecken genutzt worden waren. Obwohl das Bauinspektorat schlussendlich auf baupolizeiliche Massnahmen verzichten konnte, da die unbewilligte Wohnnutzung freiwillig wieder aufgegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten die Aufwendungen des Baupolizeiverfahrens verursacht. Das Bauinspektorat hat daher gestützt auf Art. 1