b) Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird, und hat alle dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei hat sie insbesondere gegen unbewilligtes Bauen oder Nutzen einzuschreiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Wenn wichtige rechtserhebliche Sachverhalte nur so feststellbar sind, kann sie sich vom Regierungsstatthalter zum Betreten bewohnter Gebäude und Räume ermächtigen lassen (Art. 45 Abs. 3 BauG). Als Adressaten für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nennt das Gesetz in erster Linie die jeweiligen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen (Art. 46 Abs. 2 BauG).