Gemäss Art. 1 Gebührenverordnung Bauwesen hat, wer Aufwendungen im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren sowie der Baupolizei verursacht, Gebühren nach den jeweiligen Ansätzen zu entrichten. Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit baupolizeiliche Massnahmen wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben (Art. 3 i.V.m. Art. 21 Gebührenverordnung Bauwesen). Die Stadt Thun verfügt somit über eine genügende gesetzliche Grundlage, um im Zusammenhang mit baupolizeilichen Verfahren Gebühren zu erheben. Diese werden entsprechend dem Verursacherprinzip verteilt. 4. Kostenauferlegung