b) Die Stadt Thun hat ein Finanzreglement erlassen (FiR9). Art. 24 FiR legt den Grundsatz der Gebührenpflicht fest und gemäss Art. 33 FiR schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung oder einen Hoheitsakt veranlasst, verursacht oder nutzt. In den Art. 26 und 37 FiR wird dem Gemeinderat die Kompetenz delegiert, die Ausführungsbestimmungen und die Tarife zu regeln. Gestützt darauf hat der Gemeinderat der Stadt Thun eine Verordnung über die Gebühren im Bauwesen erlassen (Gebührenverordnung Bauwesen10). Gemäss Art.