b) Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Thun vom 12. Juli 2017. Die Beschwerde richtet sich aber einzig gegen die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten. Streitgegenstand bildet dementsprechend nur Ziffer 6 der Verfügung vom 12. Juli 2017 der Vorinstanz. 3. Grundlage für die Gebührenerhebung