3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten sowie die Stellungnahme der Vorinstanz ein. Die Stadt Thun beantragt die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen