In Bezug auf allfällige Wiederherstellungsmassnahmen setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 21. April 2017. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mehrere Stellungnahmen von sich und der Hausverwaltung ein. Auf Grund dieser Eingaben nahm das Bauinspektorat weitere Abklärungen vor und verlangte am 19. Mai 2017 von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen und Angaben, welche diese am 15. Juni 2017 einreichte.