In einem Schreiben vom 7. Februar 2017 an die Beschwerdeführerin hielt das Bauinspektorat fest, die fraglichen Räume seien 1962 als Werkstatt mit Garderobe bewilligt worden. Eine allfällige Umnutzung zu Wohnraum benötige eine Baubewilligung. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 21. Februar 2017 schriftlich Stellung zu nehmen, zu RA Nr. 120/2017/44 2