c) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 15a 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2017/42 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 6. Juli 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung