Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. Ihr können somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.